Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsgebiete - Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Jürgen Strauß
Rechtsanwalt

Jürgen Strauß

Fachanwalt für Erbrecht
und Miet- & Wohnungseigentumsrecht
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Das Handelsrecht steht in einem gewissen Gegensatz zum sonstigen privaten Zivilrecht.  Denn während dort bestimmte Grundsätze aufgestellt werden und für jeden gelten, orientiert sich das Handelsrecht maßgeblich am Begriff des Kaufmanns und kommt nur zur Anwendung, wenn ein solcher auch wirklich handelt. Alles, was dieser unternimmt, unterfällt grundsätzlich den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).

Danach wird das Handelsrecht auch als besonderes Privatrecht der Kaufleute bezeichnet.  Grundlage für das Vorliegen einer Kaufmannseigenschaft ist der Betrieb eines Handelsgewerbes. Betreibt eine Person, egal ob als Privatperson oder in Form einer Gesellschaft, ein Handelsgewerbe, so wird sie auch als Kaufmann behandelt (sogenannter Istkaufmann). Betreibt eine Person ein Handelsgewerbe, das z.B. ein bestimmtes Maß an Umsatz, Größe oder Warenbestand noch nicht erreicht hat, so kann sie sich im Handelsregister eintragen lassen und wird dann mit der Eintragung Kaufmann (Kannkaufmann). Betreibt eine Person dagegen kein Handelsgewerbe, obwohl sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist, so wird sie im Rechtsverkehr auch als Kaufmann behandelt (Scheinkaufmann oder auch Fiktivkaufmann).

Hieraus wird ersichtlich, dass das Handelsrecht dem „Schein“ nach außen eine enorme Bedeutung zumisst, was sich damit erklären lässt, dass das Handelsrecht vom Grundsatz der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs bestimmt wird.

Das Handelsrecht wird weiterhin bestimmt von dem Grundsatz, dass kaufmännisch Tätige generell eine besondere Kenntnis der rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge besitzen, sei es aufgrund ihrer Erfahrung oder aufgrund ihrer Ausbildung. Deshalb ist das Handelsrecht deutlich freier in den Gestaltungsmöglichkeiten für die Parteien, sodass ein anderer Grundsatz des Handelsrechts Beachtung finden kann: Es sollen nämlich Kaufleute den Handelsverkehr beschleunigen, um einerseits Kosten und Zeit zu sparen und andererseits die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu steigern.

Gerade wegen diesen Grundsätzen liegt es auf der Hand, dass schnell Divergenzen auftreten können, die dann einer gerichtlichen Klärung bedürfen. Eigens hierfür sind bei den Landgerichten spezielle Handelskammern eingerichtet worden, die über entsprechende Expertise verfügen, da sie zusätzlich mit Kaufleuten als Laienrichtern ausgestattet sind.

Klagt etwa ein Kaufmann gegen einen anderen Kaufmann wegen einer verspäteten Lieferung, so landet dieser Prozess auf Antrag beim Landgericht vor einer Handelskammer.

Neben der Festlegung wer als Kaufmann gilt, behandelt das Handelsgesetzbuch darüber hinaus noch alles, was mit dem Handelsregister, der Handelsfirma, der handelsrechtlichen Vertretungsmacht, den Handelsgeschäften und dem Handelskauf, insbesondere dem Kommissionsgeschäft, zu tun hat.

Beim Gesellschaftsrecht geht es um Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen und durch eine Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Hierzu gehören die Personengesellschaften, Handelsgesellschaften und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

In jedem Fall müssen besondere Regelungen für die Gründung, die Zusammensetzung, die Haftung und die Auflösung der Gesellschaften bestehen. Dies ist Aufgabe des Gesellschaftsrechts.

Beim Gesellschaftsecht wirkt sich die Unterscheidung von Personengesellschaften, Handelsgesellschaften und Körperschaften des privaten Rechts in prozessualer Hinsicht aus. Bei den Personengesellschaften (also Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, stille Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) haften nicht nur die Gesellschaften, sondern auch die Gesellschafter, bei der Kommanditgesellschaft jedoch beschränkt. Der Jurist spricht in diesem Fall von einer akzessorischen Haftung.

Wird beispielsweise ein Vertrag zwischen der Gesellschaft mit einem Dritten geschlossen und will der Dritte die Gesellschaft verklagen, kann er sich auch gegen die Gesellschafter wenden. Deren Vermögen als Zugriffsobjekt steht damit neben dem der Gesellschaft.

Bei den Körperschaften des privaten Rechts (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Vereine, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Genossenschaft, Stiftungen und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) stellt sich die Lage etwas anders dar. Hier werden höhere Anforderungen an die Gründung einer solchen Gesellschaft gestellt. So erfolgt z.B. die Gründung einer Gesellschaft in insgesamt drei Phasen.

Allerdings bietet dies den Vorteil, dass das Vermögen der dahinterstehenden Gesellschafter von dem Vermögen der Gesellschaft getrennt ist und ein Anspruchsinhaber daher grundsätzlich nicht gegen die Gesellschafter vorgehen kann.

Kaufmann – Firma – Gewerbe – Unternehmen – Kontokorrent – Handelsregister – Publizität – Handelsbücher – Handelskauf – Kommissionar – Kommittent – Handelsmakler – Prokura – Handelsvollmacht – Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – Offene Handelsgesellschaft – Kommanditgesellschaft – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Aktiengesellschaft – Kommanditgesellschaft auf Aktien – Partnerschaftsgesellschaft – Verein – Genossenschaft – Aufsichtsrat – Gesellschafterbeschluss