Vertragsrecht

Rechtsgebiete - Vertragsrecht

Rechtsanwalt Eduard Karabelnikov
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Abgeschlossene Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht
Abgeschlossene Ausbildung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Das Vertragsrecht ist als übergeordnete Rechtsmaterie zu verstehen. Es befasst sich nämlich nicht mit einem konkreten Rechtsgebiet als solchem, sondern kommt immer dann zur Anwendung, wenn es um alle Modalitäten rund um einen Vertrag geht.

Erfasst ist also zunächst der Abschluss eines Vertrags, das Festlegen der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag und auch die Beendigung des Vertrags.

Das Vertragsrecht ist bereits weit vor dem eigentlichen Abschluss eines Vertrags zu beachten, denn zuerst müssen die Interessen jedes Beteiligten erörtert, festgelegt, definiert und die rechtlichen Grundlagen geprüft werden. Erst wenn dies alles geklärt ist, kann auf einen konkret formulierten Vertragsabschluss hingesteuert werden.

Bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen geht es sodann um eine gerechte Berücksichtigung der jeweiligen Interessen. Sobald bestimmte Interessen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden, schlägt der Vertrag in der Regel fehl.

Selbst wenn diese Schritte alle korrekt durchgeführt wurden, kann sich während der Vertragslaufzeit herausstellen, dass eine Partei ihren vereinbarten Pflichten nicht nachkommt. Dann ist der anderen Partei daran gelegen, einen gerechten Ausgleich zu erhalten, wenn die eigentlich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird.

Zwar herrscht in Deutschland Vertrags- und Verfügungsfreiheit. Allerdings sind bestimmte Mindestanforderungen zu beachten, die jeder Vertrag berücksichtigen muss.

Beim Werkvertrag kann zum Beispiel auf eine bestimmte Vergütung verzichtet werden. Das heißt jedoch nicht, dass dann nichts zu bezahlen wäre. Stattdessen muss die sonst ortsübliche Vergütung entrichtet werden. Zumindest muss man sich aber darüber geeinigt haben, was konkret hergestellt werden soll, sonst läuft der Werkvertrag ins Leere. Dasselbe gilt für den Kaufvertrag. Hierbei muss Klarheit über die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand und die Gegenleistung (in der Regel den Kaufpreis) herrschen. Die Festlegung der Details ist den Parteien überlassen. Hier zieht das Gesetz lediglich dann Grenzen, wenn gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen wird. So ist etwa ein Kaufvertrag über Betäubungsmittel nichtig.

Diese Ausführungen zeigen, wie viel Gestaltungsmöglichkeiten beim Vertragsrecht herrschen. Gerade bei Verträgen mit Bezug für die Zukunft (beispielsweise ein Bauvertrag) spielen die Details die entscheidende Rolle.

Diese Details müssen dann, wie erwähnt, im Einzelnen ausgehandelt werden, um den gegenseitigen Interessen gerecht zu werden. Tückisch kann es sein, bereits vorhandene Formulare ohne weitere Änderung zu übernehmen, denn dann liegen sehr schnell Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, was sich negativ auswirken kann.

Auch muss auf die Form geachtet werden. Kaufverträge über Grundstücke müssen notariell beurkundet werden. Bis zum Notartermin muss eindeutig feststehen, was in dem Vertrag konkret geregelt werden soll.

Etwaige Unzulänglichkeiten können schnell zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Sinn und Zweck des Vertragsrechts ist daher die Verträge so zu gestalten, dass Auseinandersetzungen weitestgehend vermieden werden können.

Vertrag – Rechte – Pflichten – Vertragsverhandlungen – Vertragsgestaltung – Vertragsabschluss – Vertragsauflösung – Schadensersatz – Rücktritt – Minderung – Privatautonomie – Dispositionsfreiheit