Rechtsgebiete - Strafrecht
Abgeschlossene Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht
Abgeschlossene Ausbildung zum Fachanwalt für Arbeitsrecht
Von allen Rechtsgebieten erhält das Strafrecht die größte mediale Aufmerksamkeit. Häufig wird von spektakulären Prozessen berichtet, die sich über Jahre hinziehen und mit großem Interesse verfolgt werden.
In jedem Fall ist jedoch der Ablauf derselbe. Ein oder mehrere Täter begehen eine Tat, die dann verfolgt und angeklagt wird. Hinter diesem Ablauf steht das grundlegende Prinzip des Strafrechts, dass Rechte und Interessen anderer nicht verletzt werden dürfen. Werden diese trotzdem beeinträchtigt – sei es etwa durch das Entwenden eines Kleidungsstücks oder durch das Anzünden eines Wohnhauses mit der anschließenden Inanspruchnahme der Versicherung – kommt es maßgeblich darauf an, ob dies vorsätzlich oder fahrlässig geschah und ob der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Denn der Täter soll für den von ihm verursachten Schaden bestraft werden, dies jedoch nur dann, wenn er dies auch zu verantworten hat.
Wie man sich im Einzelnen strafbar machen kann, regelt zunächst das Strafgesetzbuch (StGB). Hier werden bestimmte Verhaltensweisen sanktioniert, die ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigen, z.B. die Ehre (durch Beleidigung), das Vermögen (durch Betrug), das Eigentum (etwa durch Diebstahl, Raub, Unterschlagung aber auch durch Brandstiftung oder Sachbeschädigung), die körperliche Unversehrtheit (etwa durch die vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung) und das Leben (durch Mord oder Totschlag). Hinzu kommen noch weitere Rechtsgüter, die eher im öffentlichen Interesse stehen, wie etwa die Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Schutz der Bundesrepublik vor terroristischen Akten.
Allen Straftatbeständen ist gleich, dass sie dieselben Voraussetzungen haben. Der Täter muss den Tatbestand vorsätzlich oder fahrlässig verwirklicht haben und muss dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.
Bezogen auf die Rechtswidrigkeit kommt als Ausnahme insbesondere die weithin bekannte Notwehr in Betracht, die eine Strafbarkeit ausschließt. Denn wer sich bloß gegen einen Angriff wehrt, sich selbst also im Recht befindet, kann sich selbst nicht strafbar machen.
Es wird dabei zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe unterschieden, wobei eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Außerdem können noch sogenannte Maßregeln zur Besserung und Sicherung sowie Nebenstrafen verhängt werden. Soll etwa ein Führerschein eingezogen, die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot verhängt werden, so wird dies hier geregelt.
Neben dem StGB kann man sich freilich auch in anderen Bereichen strafbar machen, beispielsweise durch die Hinterziehung von Steuern. Dafür einschlägig ist dann die Abgabenordnung für Steuern (AO), die selbst Straftatbestände enthält. Das StGB ist damit bei weitem nicht abschließend.
Ergeben die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht gegen einen Täter, wird das Verfahren nicht eröffnet und es wird eingestellt. Ergeben die Ermittlungen hingegen, dass ein Täter für die in Frage stehende Tat in Betracht kommt und eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, wird Anklage erhoben. Je nachdem wie schwer die zu erwartende Strafe ausfällt, wird entweder beim Amtsgericht oder beim Landgericht angeklagt.
Unabhängig davon, ob eine strafrechtlich relevante Tat begangen wurde oder nicht, obliegt es dem Strafverfahren dies zu klären und eine mögliche Strafe zu verhängen. Am Anfang steht die Anklage, mit der das prozessuale Strafverfahren eingeleitet wird. Hier werden dann sämtliche strafrechtlich relevanten Umstände in tatsächlicher Hinsicht aufgeführt und die Verstöße gegen das StGB in rechtlicher Hinsicht.
Für leichte Straftaten kommt noch die Möglichkeit eines Strafbefehls hinzu. Bei diesem findet zunächst keine mündliche Verhandlung statt und der Täter kann hier die verhängte Geldstrafe schlicht bezahlen, ohne dass weitere Folgen drohen. Erging der Strafbefehl aber zu Unrecht oder wurden hierbei Fehler begangen, kann auch hiergegen erfolgreich vorgegangen werden, so dass dann doch eine mündliche Verhandlung stattfindet.
Dem Strafrecht liegt die Unschuldsvermutung zugrunde. Von diesem Grundsatz ausgehend sieht sich das Gericht daher zwei gegensätzlichen Positionen gegenüber. Einerseits der vermeintlich begangenen Tat, wie sie in der Anklage vorgeworfen wird und den Umständen, die zugunsten des Angeklagten sprechen und diesen entlasten. Daher liegt einer Verurteilung auch nur das zugrunde, was in der Hauptverhandlung verbindlich festgestellt wurde. Hier liegt dann eine große Möglichkeit auf den Ausgang des Prozesses Einfluss zu nehmen und sogar einen Freispruch oder eine Einstellung zu erreichen.
Kommt es dennoch zur Verurteilung, kann hiergegen Berufung und Revision eingelegt werden. Bei der Berufung findet eine vollständig neue Hauptverhandlung statt. Der Prozess wird also komplett von vorne durchgeführt. Bei der Revision findet dagegen keine neue Hauptverhandlung statt, sondern es wird lediglich überprüft, ob Verfahrensvoraussetzungen fehlen und ob prozessuale oder materiell-rechtliche Fehler vorliegen.
Ein Strafverteidiger kann also in allen Stadien des Strafverfahrens und von Beginn an den ausschlaggebenden Faktor darstellen, in dem Einsicht in Akten genommen wird, Schriftsätze eingereicht werden und insbesondere auf Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte hingewirkt wird.
Auch in der Hauptverhandlung darf die Rolle eines Verteidigers nicht unterschätzt werden. Dieser steht nämlich als Begleiter nicht nur dem Angeklagten zur Seite, sondern überprüft und rügt fehlerhafte Verfahrenshandlungen, stellt Beweisanträge und führt die Befragung von Zeugen durch. Gerade diese Handlungen des Verteidigers ermöglichen selbst bei einer ersten Verurteilung oft einen Freispruch, da das Urteil dann auf Rechtsfehlern beruht.
Strafe – Strafverfahren – Täter – Strafverfahren – Straftat – Vorsatz – Fahrlässigkeit – Schuld – Rechtswidrigkeit – Bestrafung – Pflichtverteidiger – Strafvollzug