Kaufrecht

Rechtsgebiete - Kaufrecht

Rechtsanwalt Jürgen Strauß
Rechtsanwalt

Jürgen Strauß

Fachanwalt für Erbrecht
und Miet- & Wohnungseigentumsrecht
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Das Kaufrecht beschäftigt sich mit dem Kauf und Verkauf von Sachen und Rechten und regelt die Pflichten des Käufers einerseits und die des Verkäufers andererseits. Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, etwa wenn eine Sache nicht so funktioniert wie beschrieben oder diese bestimmte Merkmale nicht besitzt, bietet das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht ein ausdifferenziertes System zur Lösung an. So stehen den Parteien die Möglichkeiten der Nachbesserung, Nachlieferung, des Schadensersatzes, der Minderung oder des Rücktritts vom Vertrag zur Verfügung.

Der rechtliche Mangel ist hier der ausschlaggebende Umstand, der vorliegen muss. Als rechtlichen Mangel versteht man den Umstand, dass die vereinbarte oder vorausgesetzte Beschaffenheit der Sache nicht vorliegt und die Sache stattdessen eine andere Beschaffenheit aufweist. Der Mangel darf jedoch nicht erst nach dem Kauf entstehen sondern muss schon bei Übergabe der Sache vorhanden gewesen sein.

Dass der Mangel – sei es in Qualität oder Quantität – bei der Übergabe der verkauften Sache vorhanden war, muss im Streitfall grundsätzlich der Käufer beweisen. Dies kann insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf erhebliche Schwierigkeiten bereiten, weshalb ein Sachverständigengutachten oft unumgänglich ist.

Eine bessere Position hat der Käufer, wenn ihm eine Garantie gewährt wurde. Soll der Kaufgegenstand über einen bestimmten Zeitraum mangelfrei bleiben, liegt eine Haltbarkeitsgarantie vor. Soll sie beim Verkauf eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen, liegt eine Beschaffenheitsgarantie vor. In beiden Fällen muss der Käufer dann nicht mehr nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, sondern nur noch, dass ein Mangel vorliegt. Dies erspart dem Käufer eine erhebliche Menge Zeit und Aufwand.

Wesentliche Bedeutung hat dabei das Verbrauchsgüterkaufrecht, wenn also auf der Käuferseite ein Verbraucher und auf der Verkäuferseite ein Unternehmer steht. Dieses ist wiederum maßgeblich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geprägt und bedeutet für den Verbraucher einige weitgehende Erleichterungen – etwa das Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft oder die gesetzliche Vermutung (§ 477 BGB), dass, falls sich ein Mangel innerhalb eines Jahres zeigen sollte, dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war und damit nicht mehr der Käufer, sondern der Verkäufer nachweisen muss, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war.

In der Regel ist es zwingend erforderlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist setzt, innerhalb der der Verkäufer den Mangel beseitigen muss. Hierzu steht dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache oder die Reparatur der übergebenden Sache zur Verfügung, also etwa das Reparieren einer defekten Autokupplung oder der Austausch eines defekten Notebooks.

Der Käufer kann insbesondere dann von dem Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen, wenn dem Verkäufer eine nachhaltige Reparatur nicht gelingt. Wurde die Sache schon benutzt, kann es unter Umständen dazu kommen, dass der Verkäufer einen Ausgleich hierfür verlangen kann, der vom Kaufpreis abgezogen wird. Schließlich darf sich niemand auf Kosten des anderen Teils ohne Grund bereichern.

Man sieht also, dass hier Konfliktpotential gegeben ist, das regelmäßig vor Gericht ausgetragen werden muss, wobei der erwähnten Vermutung gemäß § 477 BGB eine enorme entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Denn der Käufer muss nicht sämtliche entscheidungserhebliche Umstände darlegen und beweisen, wie dies sonst im Zivilprozess üblich ist, sondern es genügt, dass sich innerhalb eines Jahres nach dem Kauf ein Mangel gezeigt hat. Sodann ist es am Verkäufer,  zu beweisen, dass der Mangel erst nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer entstanden ist, was ihm in den meisten Fällen nicht gelingen wird.

Verweigert der Verkäufer den Mangel zu beheben, so kann der Käufer z.B. sofort vom Kaufvertrag zurück treten.

Kaufvertrag – Käufer – Verkäufer – Ware – Mangel – Gewährleistung – Nachbesserung – Nachlieferung – Schadensersatz – Minderung – Rücktritt – Schaden – Verbraucher – Unternehmer – Verbrauchsgüterkaufrecht