Werkvertragsrecht

Rechtsgebiete - Werkvertragsrecht

Rechtsanwältin Ilse-Marie Noetzel
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
und Familienrecht
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Der Werkvertrag gehört neben dem Kauf- und Mietvertrag zu den häufigsten Vertragsarten überhaupt. Dementsprechend wichtig ist das dazugehörige Werkvertragsrecht. Dessen war sich auch der Gesetzgeber bewusst, da er hier weitestgehend die gleichen Gewährleistungsrechte mit derselben Systematik vorgegeben hat wie im Kaufvertragsrecht.

Bereits die Abgrenzung zum Kaufvertrag ist oft nicht ganz einfach, denn zusätzlich zu den beiden Vertragstypen besteht noch die Möglichkeit eines Werklieferungsvertrags, bei dem der Unternehmer sowohl die Sachen zur Herstellung zu liefern als auch danach das Werk herzustellen hat. Als konkretes Beispiel sei der Fall genannt, in welchem der Schneider zur Herstellung eines Maßanzuges sowohl die Materialien stellt, als auch den Anzug fertigt. Ist ein solcher Sonderfall gegeben, findet das Kaufrecht Anwendung, nicht das Werkvertragsrecht. Problematisch ist in diesem Bereich oft der Kauf einer Einbauküche mit Montageverpflichtung.

Der Werkvertrag beginnt damit, dass der Auftraggeber – der Besteller – seine Wünsche dem Auftragnehmer – dem Unternehmer – zur Herstellung des beabsichtigten Werkes mitteilt. Der Unternehmer fertigt sodann das Werk für den Besteller an und übergibt es an den Besteller. Danach ist das Werk abzunehmen und zu vergüten.

Beim Werkvertrag kommt es im Gegensatz zum Arbeits- oder Dienstvertrag nicht auf die Erbringung der Leistung als solche an, sondern auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Nicht relevant ist dabei, ob es sich um eine verkörperte Herstellung handelt, wie z.B. die Errichtung eines Carports. Auch das Erstellen eines Computerprogramms kann ein Fall eines Werkvertrages sein. Sonderformen sind etwa der Reisevertrag, der Beförderungsvertrag oder der Bau- oder Planungsvertrag.

Oft kommt es nicht zu einem reibungslosen Ablauf eines Werkvertrags und dazu, dass die Dinge nicht den Lauf nehmen, die vorausgesetzt wurden. Die Realität sieht häufig etwas anders aus, denn je komplexer das herzustellende Werk ist, desto fehleranfälliger ist es in der Regel. Es sei hier alleine an den Bau eines Hauses gedacht, der regelmäßig nicht ohne nicht vorhersehbare Komplikationen abläuft.

Für diesen Fall gelten, wie erwähnt, grundsätzlich die gleichen rechtlichen Vorgaben wie bei einem Kaufvertrag. Es muss ein Mangel des Werkes bei der Abnahme vorliegen. Ist dies der Fall, so stehen dem Besteller zunächst Ansprüche auf Nacherfüllung zu (z.B. Beseitigung des Mangels), dann erst Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag und Minderung der Vergütung. Als gewichtiger Unterschied kommt außerdem die Beseitigung des Mangels durch den Besteller selbst in Betracht. Hierbei setzt der Besteller dem Unternehmer zunächst eine Frist zur Nachbesserung und kann, sofern diese nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde, den Mangel selbst beheben und die Kosten hierfür vom Unternehmer ersetzt verlangen.

Wesentlicher Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Abnahme des Werks, wenn also der Besteller das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht entgegennimmt. Zu diesem Zeitpunkt muss der Mangel vorliegen.

Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, kann es für den Besteller zu Problemen kommen. Hier muss der Besteller dem Unternehmer grundsätzlich zunächst eine Frist setzen, um den Mangel zu beseitigen. Denn so soll den Interessen des Unternehmers am Erhalt seiner Vergütung doch noch Geltung verschafft werden. Schließlich kann es auch an mangelhaftem Material liegen, dass der Unternehmer gekauft und dann verarbeitet hat, also der Mangel nicht von ihm selbst verursacht wurde. Aber selbst wenn er den Mangel nicht selbst verursacht hat, gilt diese notwendige Fristsetzung.

Der Unternehmer kann dabei etwa eine hergestellte Maschine reparieren, eine Fassade neu anstreichen oder ein Dach neu eindecken. Dies aber im Regelfall eben nur soweit auch ein Mangel vorliegt. Sind nur wenige Dachschindeln schief, kann natürlich nicht verlangt werden, dass das gesamte Dach neu eingedeckt wird.

Erst wenn die Frist abgelaufen ist und der Mangel nicht oder nur unzureichend behoben wurde, darf der Besteller seine weitergehenden Rechte geltend machen. Er kann dann Schadensersatz verlangen, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder schließlich den Mangel selbst beheben und die Kosten hierfür ersetzt verlangen.

Weigert sich der Unternehmer dann und beharrt etwa darauf, dass kein Mangel vorliege, muss Klage erhoben werden, um z.B. die Kosten für die Selbstvornahme ersetzt zu bekommen. Gerade im Bereich des Baurechts kommen hierfür zur Unterstützung Sachverständige zum Einsatz. Je schwieriger ein Mangel zu erkennen ist, desto genauer muss vorgegangen werden, denn wenn der Besteller gerichtlich einen Mangel geltend macht, muss er nachweisen, dass ein solcher auch tatsächlich gegeben ist. Im Übrigen muss nachgewiesen werden, dass der Mangel tatsächlich bei der Abnahme des Werks vorgelegen hat.

Werkvertrag – Unternehmer – Besteller – Werkvertragsrecht – Abnahme – Nacherfüllung – Schadensersatz – Rücktritt vom Vertrag – Minderung – Mangel – Selbstvornahme